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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Robert Plersch Edelstahltechnik GmbH

§ 1 Allgemeines

Für sämtliche Geschäftsvorgänge gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch ohne erneute Bezugnahme für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn diese ausdrücklich von uns im Einzelfall schriftlich bestätigt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Konventionalstrafenregelungen werden nur anerkannt, wenn individuell vereinbart.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Angebot

Unsere Angebote sind frei bleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluss. Zur Angebotserstellung benötigen wir eindeutig benannte und klar lesbare Zeichnungen, Skizzen oder DXF- Daten, die in mm bemaßt sind, bzw. Musterteile. Unsere Angaben über die Eigenschaften der Ware, wie z.B. Zeichnungen, Muster, Oberflächenbeschaffenheit, Qualitäts- und Maßangaben, sowie Normen sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben), es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich garantiert wurden.
Bestellungen werden erst verbindlich, wenn wir Sie schriftlich bestätigen oder zu fertigen beginnen. Im Zweifel ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Dem Kunden obliegt es bei tatsächlichen oder vermeintlichen Abweichungen gegenüber der Bestellung unserer Auftragsbestätigung unverzüglich zu widersprechen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Bei Fertigung oder Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben des Kunden haftet dieser für jede mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter sowie etwaiger Gesetzesverletzungen.

 

§ 3 Abnahmen, Prüfzeugnisse

Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur nach Meldung der Abnahmebereitschaft im Herstellerwerk erfolgen. Sämtliche Abnahmekosten trägt der Kunde.

Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.
Wünscht der Kunde Prüfprotokolle, Materialprüfzeugnisse oder Ähnliches, so kann er diese, wenn zuvor schriftlich vereinbart, gegen Erstattung der Kosten erhalten.

 

§ 4 Preise, Preisanpassung, nachträgliche Änderungen

Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Sie beruhen auf derzeitigen Rohstoff- und Materialpreisen, Löhnen, Steuern usw. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages diesbezüglich Kostensenkungen oder -erhöhungen eintreten.

Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; gleiches gilt für Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf, nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind. Dabei ist stets unsere Kalkulation maßgebend.
Die Umsatzsteuer wird gem. den gesetzlichen Maßgaben in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 5 Verpackung

Von uns kostenlos zur Verfügung gestellte Paletten oder Gitterboxen sind uns umgehend kostenfrei und unbeschädigt zurückzusenden, bzw. zu tauschen. Die Vereinbarung von Verpackungspauschalen bleibt vorbehalten. Im übrigen erfolgen sämtliche Verpackungen auf Wunsch, nach Vorgabe und auf Kosten des Kunden, der auch verpflichtet ist, sie auf eigene Kosten nach Maßgabe der Verpackungsordnung zu entsorgen.

 

§ 6 Lieferung, Lieferzeiten, Gefahrübergang, höhere Gewalt, Gläubigerverzug

Angaben zu Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn Liefertermin oder -frist wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich im Falle höherer Gewalt (Ziff. 5) angemessen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, d.h. die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk, bzw. Lager verlassen hat.

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwer wiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Teillieferungen, Über- oder Mindermengenlieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Die Einhaltung dieser Pflicht stellt eine Hauptpflicht dar. Bei deren Nichtachtung stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
Rücksendungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Außerdem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Bei Rahmen-/Abrufaufträgen muss der Vertragsgegenstand innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden. Erfolgt der einzelne Abruf nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Mengen dem Abnehmer zu übersenden und in Rechnung zu stellen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preise berechnen.

 

§ 7 Lieferverzug

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist oder sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist den Wegfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im Übrigen haften wir bei Lieferverzug in Höhe von maximal 10 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

§ 8 Sachmängelhaftung

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 6 Ziff. 4.
Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden oder mit von ihm beigestellten Material zu produzieren und/oder zu liefern haben, übernimmt dieser alleine das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen maximal bis zur Höhe des Preises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen; unsere Schadensersatzhaftung ist dann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei nicht vorsätzlicher Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit dem Kunden Schadensersatz statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt er schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird sie mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 10 Zahlungsbedingungen

Unsere Warenrechnungen sind vom Tage der Rechnungsstellung an, entweder innerhalb von zehn Tagen mit 2% Skonto (bei Lohnarbeiten gilt zehn Tage netto) oder innerhalb dreißig Tagen ohne jeden Abzug durch Überweisung zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Außerdem können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.
Etwaige Ansprüche des Kunden gegen uns sind schriftlich geltend zu machen. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seiner Zahlungsfähigkeit eine Verschlechterung ein (z.B. Scheck wird nicht eingelöst), so können wir die gesamte noch bestehende Restsschuld fällig stellen und für die noch offen stehenden Lieferungen Barzahlung bzw. Vorkasse verlangen; außerdem stehen uns die gesetzlichen Rechte zu.

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

 

§ 11 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, ist Erfüllungsort Hawangen.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckprozess, ist Gerichtsstand Memmingen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) ist ausgeschlossen.

 

§13 Verbraucherschlichtung

Wir sind nicht bereit an einem Streitbeteiligungsverfahren im Sinne des Verbraucherbeteiligungsgesetzes teilzunehmen.

 

§ 14 Datenschutz

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