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AGB |
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Robert Plersch Edelstahl-Technik GmbH, Hawangen,
Kemptener Str. 3
§
1 Allgemeines
- Für sämtliche
Geschäftsvorgänge gelten ausschließlich unsere nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch ohne erneute
Bezugnahme für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung.
- Abweichende
allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn diese
ausdrücklich von uns im Einzelfall schriftlich bestätigt werden.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Konventionalstrafenregelungen werden nur anerkannt, wenn individuell vereinbart.
- Alle Vereinbarungen,
die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere AGB
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§
2 Angebot
- Unsere Angebote
sind frei bleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluss.
- Zur Angebotserstellung
benötigen wir eindeutig benannte und klar lesbare Zeichnungen, Skizzen
oder DXF- Daten, die in mm bemaßt sind, bzw. Musterteile. Unsere Angaben
über die Eigenschaften der Ware, wie z.B. Zeichnungen, Muster, Oberflächenbeschaffenheit,
Qualitäts- und Maßangaben, sowie Normen sind nur annähernd
maßgebend (Rahmenangaben), es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich garantiert wurden.
- Bestellungen
werden erst verbindlich, wenn wir Sie schriftlich bestätigen oder zu
fertigen beginnen. Im Zweifel ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend.
- Dem Kunden
obliegt es bei tatsächlichen oder vermeintlichen Abweichungen gegenüber
der Bestellung unserer Auftragsbestätigung unverzüglich zu widersprechen.
- An Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Bei Fertigung
oder Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben des Kunden haftet dieser
für jede mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter sowie etwaiger
Gesetzesverletzungen.
§
3 Abnahmen, Prüfzeugnisse
- Wurde eine
Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge
von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme
oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
- Wenn eine Abnahme
vereinbart ist, kann sie nur nach Meldung der Abnahmebereitschaft im Herstellerwerk
erfolgen. Sämtliche Abnahmekosten trägt der Kunde.
- Erfolgt die
Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig,
sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und
Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.
- Wünscht
der Kunde Prüfprotokolle, Materialprüfzeugnisse oder Ähnliches,
so kann er diese, wenn zuvor schriftlich vereinbart, gegen Erstattung der
Kosten erhalten.
§
4 Preise, Preisanpassung, nachträgliche Änderungen
- Unsere Preise
verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht,
Porto und Versicherung.
- Sie beruhen
auf derzeitigen Rohstoff- und Materialpreisen, Löhnen, Steuern usw. Wir
behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages diesbezüglich Kostensenkungen oder -erhöhungen
eintreten.
- Mehrkosten,
die durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verursacht
sind, gehen zu seinen Lasten; gleiches gilt für Mehrkosten, die durch
einen verspäteten Abruf, nachträgliche Änderungen des Abrufs
hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind. Dabei ist stets
unsere Kalkulation maßgebend.
- Die Umsatzsteuer
wird gem. den gesetzlichen Maßgaben in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§
5 Verpackung
Von uns kostenlos
zur Verfügung gestellte Paletten oder Gitterboxen sind uns umgehend kostenfrei
und unbeschädigt zurückzusenden, bzw. zu tauschen. Die Vereinbarung
von Verpackungspauschalen bleibt vorbehalten. Im übrigen erfolgen sämtliche
Verpackungen auf Wunsch, nach Vorgabe und auf Kosten des Kunden, der auch
verpflichtet ist, sie auf eigene Kosten nach Maßgabe der Verpackungsordnung
zu entsorgen.
§ 6 Lieferung, Lieferzeiten, Gefahrübergang, höhere Gewalt,
Gläubigerverzug
- Angaben zu
Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn Liefertermin
oder -frist wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Der Beginn der
von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus. Nachträgliche Änderungswünsche
des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
- Die Lieferfrist
beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert
sich im Falle höherer Gewalt (Ziff. 5) angemessen. Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der
Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
- Die Lieferung
erfolgt „ab Werk“, d.h. die Gefahr geht auf den Kunden über,
sobald die Ware unser Werk, bzw. Lager verlassen hat.
- Höhere
Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben
von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare
und schwer wiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer
der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies
gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich
der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den
Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen.
- Teillieferungen,
Über- oder Mindermengenlieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Auf Abruf bestellte
Waren sind spätestens zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft
abzunehmen. Die Einhaltung dieser Pflicht stellt eine Hauptpflicht dar. Bei
deren Nichtachtung stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Außerdem sind
wir in diesem Fall berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
- Rücksendungen
bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
- Auf Wunsch
des Kunden werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung
eindecken.
- Kommt der Kunde
in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Außerdem geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt
auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
§
7 Lieferverzug
- Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Vertrag
ein Fixgeschäft nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB
ist oder sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der
Kunde berechtigt ist den Wegfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung
geltend zu machen.
- Wir haften
ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen
haften wir bei Lieferverzug in Höhe von maximal 10 % des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche
Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§
8 Sachmängelhaftung
- Die Beschaffenheit
der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist
der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 6 Ziff. 4.
- Falls wir nach
Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden oder mit von ihm
beigestellten Material zu produzieren und/oder zu liefern haben, übernimmt
dieser alleine das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
- Für Sachmängel,
die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso
wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere
Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder
die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
- Mängelansprüche
des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein
Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen
maximal bis zur Höhe des Preises. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen;
unsere Schadensersatzhaftung ist dann auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Bei nicht vorsätzlicher Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem
Kunden Schadensersatz statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung
wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung gemäß
Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht
vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt,
insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
- Die Verjährungsfrist
im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt;
sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften
Sache.
§
9 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten
uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
- Der Kunde ist
berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern,
solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns
rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim
kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
- Bei Pflichtverletzungen
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung
berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt.
- Wir sind zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
- Alle Forderungen
und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten
Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt er schon
jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Eine etwaige
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns
vor. Wird sie mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung
oder Vermischung.
- Werden unsere
Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum,
soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder
Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung
bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für
die Vorbehaltsware.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in
sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies
gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Übersteigt
der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§
10 Zahlungsbedingungen
- Unsere Warenrechnungen
sind vom Tage der Rechnungsstellung an, entweder innerhalb von zehn Tagen
mit 2% Skonto (bei Lohnarbeiten gilt zehn Tage netto) oder innerhalb dreißig
Tagen ohne jeden Abzug durch Überweisung zu begleichen.
- Bei Zahlungsverzug
des Kunden sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Außerdem können
wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung bis zum Erhalt der Zahlungen
einstellen.
- Eine Aufrechnung
ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Dem Kunden steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen
bestrittener Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis
zu.
- Etwaige Ansprüche
des Kunden gegen uns sind schriftlich geltend zu machen. Ist der Kunde mit
einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seiner Zahlungsfähigkeit
eine Verschlechterung ein (z.B. Scheck wird nicht eingelöst), so können
wir die gesamte noch bestehende Restsschuld fällig stellen und für
die noch offen stehenden Lieferungen Barzahlung bzw. Vorkasse verlangen; außerdem
stehen uns die gesetzlichen Rechte zu.
- Wird nach Vertragsschluss
erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern
und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug
gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung
des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu verlangen.
§
11 Gesamthaftung
- Eine weitergehende
Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
- Für die
Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung
wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18
Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
- Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die gesetzlichen
Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
§
12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Ergibt sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, ist Erfüllungsort Hawangen.
- Für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckprozess, ist Gerichtsstand
Memmingen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
- Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des
einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) ist ausgeschlossen.
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